In beliebten Videospielen wie FIFA wird auf ein umstrittenes Geschäftsmodell gesetzt. Wer gewinnen will, muss fleißig LootBoxen kaufen. Dabei handelt es sich um virtuelle Überraschungspakete, bei denen der Spieler zum Kaufzeitpunkt nicht weiß, was er erhält. Es ist letztlich pures Glück.
Der Spieler kauft bspw. ein FIFA-Pack erhält als virtuelles Gut einen Fußballer für sein Team. Hat er Glück erwischt er dabei mit Christiano Ronaldo oder Messi ein entsprechend “starken” und gefragten Spieler. Hat er Pech, erhält er einen “schwachen” bzw. nicht gefragten Fußballer. Das gleiche Konzept kennen auch viele andere Videospiele, bei denen durch den Kauf von LootBoxen virtuelle Güter erworben werden können. Diese virtuellen Güter können in Folge auf Online-Börsen vom Videospielhersteller selbst oder von Drittanbietern gehandelt werden.
Wenn die Lootbox für Echtgeld gekauft wird, die virtuellen Güter aus der Lootbox unter den Spielern übertragbar sind und sie einen objektiven Wert haben (bspw. weil sie für Geld gehandelt werden) stellt die Lootbox nach geltender Rechtslage eine Ausspielung gem § 2 Abs 1 GspG dar. Wenig überraschend verfügt keiner der Videospielhersteller über eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz.
Wer über keine Konzession verfügt, bietet Glücksspiel illegal an. Was auf der Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksspielvertrags gezahlt wurde, ist rückforderbar. Deshalb können sämtliche Zahlungen für LootBoxen zurückgefordert werden.
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