Aufenthalts – und Arbeitsvisum – Privileg – Recht für alle

Aufenthalts – und Arbeitsvisum

Probleme mit Aufenthalts – oder Arbeitsvisum

Du lebst in Österreich und hast keine klare Antwort auf zahlreiche für Dich komplizierte Fragen bezüglich Aufenthaltsrechts und Mangelberufe.

Der Verein PRIVILEG bietet Dir kostenlos, in Zusammenarbeit mit zahlreichen erfahrenen Experten auf diesem Gebiet die bestmögliche Lösung. Zusammen mit unserem Team werden die komplizierten, kostspieligen und meist langwierigen Rechtswege einfach, sicher und schnell erklärt.

Wo wird der Antrag gestellt und was passiert danach?

Die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels werden:
in der diplomatischen Vertretung der Republik Österreich im Ausland oder bei der inländischen zuständigen Behörde gestellt.
• Die Botschaft überprüft die formalen Kriterien und leitet dann den Antrag und die Dokumente an die zuständige Aufenthaltsbehörde in Österreich weiter.
• Wenn ein Dokument fehlt, ersucht die Botschaft dich, das nachzureichen. Falls Du dieser Forderung nicht nachkommst wird das Verfahren eingestellt.
• Der Bescheid über den erteilten Aufenthaltstitel wird ebenfalls durch die Botschaft im Heimatland zugestellt.
• Aufenthaltstitel (die Karte) wird am Ende persönlich in Österreich übernommen. Wenn das binnen 6 Monaten ab der Zustellung des Bescheides nicht passiert, verliert der Aufenthaltstitel seine Gültigkeit.

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Wer darf den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltes in Österreich stellen?

    • Familienmitglieder der österreichischen Staatsbürger, wenn sie nach Österreich ohne Visum einreisen dürfen und nicht länger als 90 Tage innerhalb von den letzten 6 Monaten hier geblieben sind.
    • Eltern, für ihr Kind, das in Österreich geboren wurde, binnen 6 Monaten nach der Geburt, wenn sie selbst einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen.
    • Besonders hoch qualifizierte Drittstaatsangehörige dürfen in Österreich einen Antrag auf sog. RWR-Karte stellen, jedoch nur dann, wenn Du dich legal in Österreich aufhaltest

Notwendige Unterlagen und Kosten

  • Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses
    muss die Befristung des Aufenthaltstitels jedenfalls übersteigen.
  • Persönliche Dokumente, Beweise über die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung, Führungszeugnis aus der Heimat usw.
    müssen vom gerichtlich beeideten Dolmetscher übersetzt und beglaubigt werden.

Österreichischer Aufenthaltstitel – Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung

1) Du darfst keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.

Diese Voraussetzung kann niemand erfüllen, der illegal in Österreich war (ist) und hier „schwarz“ gearbeitet hat. Die Behörde muss im Falle einer Ablehnung auch begründen.

2) Du musst eine gesicherte Unterkunft haben.

Als Beweise über eine ortsübliche gesicherte Unterkunft gelten Miet- und Untermietverträge, Vorverträge oder Eigentumsnachweise. Gültig sind ebenso Wohnrechtsvereinbarungen oder familienrechtliche Benützungsrechte (z.B. an der Ehewohnung). Ist das Benützungsrecht jederzeit widerrufbar, etwa weil ein Freund vorübergehend dem Antragsteller erlaubt bei ihm zu wohnen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die Wohnung darf nicht zu klein sein, kein Überbelag an Personen, bestehende Sanitäreinrichtungen in der Wohnung müssen vorhanden sein und  die Wohnung soll sich in einem ordnungsgemäßen allgemeinen Zustand des Hauses befinden.

3) Du musst in Österreich eine Krankenversicherung haben, welche alle Risiken deckt.

Die Versicherung muss alle Risiken deckenEs werden folgende Versicherungsarten anerkannt:  Pflicht- oder Mitversicherung, Selbstversicherung  oder private Versicherung. Wer sich privat versichert, muss in der Regel sechs Monate warten, bevor er Leistungen in Anspruch nehmen kann. Im Falle der Mitversicherung ist die entsprechende Bestätigung ausreichend. Wenn eine gesetzliche Versicherung erst nach der Erteilung des Aufenthaltstitels möglich ist, kann als Beweis auch eine private Versicherung für Touristen akzeptiert werden, welche alle Risiken deckt. Jede Art der Versicherung muss zumindest so lange gültig sein wie auch der Aufenthaltstitel.

4) Du musst einen gesicherten Lebensunterhalt nachweisen können.

Der Aufenthaltstitel darf nur dann erteilt werden, wenn ein regelmäßiges, eigenes bzw Familieneinkommen vorhanden ist. Die Kosten des Aufenthaltes eines Antragstellers dürfen keinesfalls vom Staat getragen werden. Von einem gesicherten Lebensunterhalt kann man ausgehen, wenn der Verwadnte des Antragstellers, der schon in Österreich lebt (z.B. Ehegatte oder Ehegattin) feste, regelmäßige und ungeschmälerte Einkünfte in der Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze hat. Die Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen und Belastungen geschmälert. Die Summe der finanziellen Gesamtbelastung kann einmalig um einen sog. „Freibetrag“ verringert werden.

Einkommensschmälernde Ausgaben sind: Miete, Kreditrate, Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige, dritte Personen (z.B. Ex-Frau, Kinder aus der ersten Ehe)  und Lohnpfändungen (wegen Schulden oder Alimente). Der Ausländer, welcher hier lebt darf keine Sozialhilfe beziehen. Die Ersparnisse können auch akzeptiert werden, falls man mit diesen den Aufenthalt des neuen Ausländers decken kann. Als Einkommensquelle können auch die Vorverträge über die zukünftige Anstellung dienen.

Bei dem Erstantrag werden keine finanziellen Sozialleistungen berücksichtigt, auf die der Anspruch erst durch die Erteilung des Aufenthaltstitels entsteht (wie z.B. Kinderbetreuungsgeld).

Beträge für 2020, welche man nachweisen muss:

Eine Person € 996,65; Ehepaare ohne Kinder (nach allen Abzügen) € 1.524,99 , Ehepaare mit Kindern zusätzlich € 149,15 pro Kind.  Der Freibetrag, welcher „erlassen“ wird beträgt € 299,95

Haftungserklärung

Für gewisse Aufenthaltstitel muss eine Haftungserklärung unterzeichnet werden (z.B. Niederlassungsbewilligung Angehöriger von österr. Staatsbürger).
• Eine Haftungserklärung können auch andere Personen unterschreiben. Das ist aber nur dann möglich, wenn das Gesetz das ausdrücklich erlaubt (z.B. für Schüler, Studierende und Künstler).
• Die Haftungserklärung muss vor einem österreichischen Notar oder Gericht unterschrieben werden und mindestens 5 Jahre unwiderruflich gelten! Die Person, welche sie unterzeichnet, muss beweisen, dass sie finanziell in der Lage ist, alle Kosten zu übernehmen. Du musst auch alle Kosten bezahlen, die durch eine Ausweisung des Antragstellers entstehen würden.

5) Du musst Deutschkenntnisse auf A1 Niveau im Voraus nachweisen und später die Integrationsvereinbarung erfüllen.

• Du musst nach Unterzeichnung der Integrationsvereinbarung, binnen 2 Jahren die Integrationsprüfung (A2) ablegen. Antragsteller mit Aufenthaltsbewilligung sind nicht verpflichtet das zu tun (z.B. Studenten).

6) Es muss einen Quotenplatz für Dich geben

• Die Quote der neuen Ausländer, welche sich aus Drittstaaten ihren Angehörigen in Österreich anschließen wollen, wird jährlich bestimmt.
Zu dieser Quote gehören nicht:
• Familienmitglieder der österreichischen Staatsbürger
• Menschen mit Aufenthaltsbewilligung,
• sowie Besitzer der RWR Karte und Wissenschaftler und Künstler.

Die Quote wird für jedes Bundesland bestimmt. Die Ausnahme stellen die Anträge auf Familienzusammenführung vieler Ausländer, welche nicht zurückgewiesen, sondern solange gereiht werden, bis ein Quotenplatz zur Verfügung steht. Spätestens nach 3 Jahren muss ein Platz erteilt werden

Wie verläuft das Erteilungsverfahren und wie lange dauert es?

• Der Antrag muss von Dir persönlich gestellt werden und der Aufenthaltstitel
muss persönlich übernommen werden (wenn der Kandidat älter als 14 Jahre ist).
• Der Aufenthaltszweck muss eindeutig sein. Du darfst während des laufenden Verfahrens nicht mehrere Anträge stellen.
• Die zuständige Behörde sammelt alle Daten, die für Deine eindeutige Identifizierung notwendig sind (Foto, Personenbeschreibung, Fingerabdrücke).
• Die Behörde hat 6 Monate, um den Bescheid zu erlassen. Für die RWR-Karte ist eine Frist von 8 Wochen vorgesehen, dies alles kann in der Praxis viel länger dauern, insbesondere bei der Familienzusammenführung.

Heilung von Verfahrensmängeln während des Verfahrens

Wenn es dir nicht gelingt, alle Dokumente zu besorgen und persönlich vor der Behörde zu erscheinen, wird der Antrag wegen der formalen Mängel zurückgewiesen. In solchen Fällen wird eine gute juristische Beratung empfohlen.

Darf ich dann in Österreich auf die Erteilung des Aufenthaltstitels warten?
NEIN!

• Dauert das Verfahren länger als der erlaubte Aufenthalt, musst Du zurück in deine Heimat reisen und dort auf den Bescheid warten.
• Machst Du das nicht, bekommst Du keinen Aufenthaltstitel, musst eine Strafe zahlen und Österreich verlassen.
• ANMERKUNG: Wenn ein Drittstaatsangehöriger Familienmitglied eines EU-Bürgers ist, dann kann er den Antrag nur in Österreich stellen.

Wer kann nach Österreich einwandern?

In den letzten Jahren dürfen ausschließlich hochqualifizierte Ausländer einwandern, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Roten“-Karte erfüllen.

• Deine Familienmitglieder dürfen im Land arbeiten, sowie Absolventen einer österreichischen Hochschule werden, wenn Du einen Arbeitsplatz findest, welcher Deinen Qualifikationen entspricht.

Wenn Du nach Österreich wegen der Arbeit einwandern willst, kannst Du online Deine Chancen „ausrechnen“. Der Punkterechner dient nur zur Orientierung und das Ergebnis beruht auf Deinen Angaben, welches von der Überprüfung der österreichischen Behörden abweichen kann.

Um den Antrag auf RWR-Karte stellen zu können:
• musst Du neben der Punkteanzahl auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (Einkommen, Krankenversicherung, Wohnung etc.) erfüllen und ein Arbeitsangebot eines österr. Arbeitgebers haben.
• Die Anträge können entweder in der österreichischen diplomatischen Vertretung im Ausland oder während des touristischen Aufenthaltes in Österreich gestellt werden.
• Wer nach der visumsfreien Einreise in Österreich den Antrag stellt, muss das Land nach Ablauf der entsprechenden Frist wieder verlassen, auch wenn der Antrag noch nicht bearbeitet wurde.

Rot-Weiß-Rote Karte

Rot-Weiß-Rote Karte
Diese Bewilligung sieht wie eine Bankomat-Karte aus und ermöglicht Dir:
• Arbeit und Leben in Österreich.
• Sie wird für zwei Jahre ausgestellt.
• Du darfst nur bei einem bestimmten Arbeitgeber arbeiten. Im Falle eines Firmenwechsels, musst Du eine neue RWR-Karte beantragen.

Den Antrag auf diese Karte können folgende Personengruppen stellen:
1. Besonders Hochqualifizierte
2. Fachkräfte in Mangelberufen
3. Sonstige Schlüsselkräfte
4. Studienabsolventen/Innen österreichischer Hochschulen
5. Selbständige Schlüsselkräfte
6. Start-up Gründer/Innen

Arbeitsuche-Visum für Besonders Hochqualifizierte

Als besonders hochqualifizierte Personen gelten jene Drittstaatenangehörige, die zwischen 70 und 100 Punkte haben. Diese Kategorie ist für Top-Manager und andere hochqualifizierte Personen vorgesehen, die noch keinen Arbeitgeber in Österreich gefunden haben.
• Du kannst in der österr. Botschaft das Visum für Arbeitsuche in Österreich bekommen, welches sechs Monate dauert.
• Wenn Du innerhalb von sechs Monaten einen Job findest, dann kannst Du im Inland auch den Antrag auf Rot-Weiß-Rot – Karte stellen.
• Wenn Du in dieser Zeit keinen Job findest, musst Du das Land wieder verlassen und kannst ein neues solches Visum erst 12 Monate später beantragen.

Dieses Visum kann niemand bekommen, welcher nicht zu den „besonders hochqualifizierten Personen“ gehört.

RWR–Karte plus

Diese Bewilligung sieht auch aus wie eine Bankomat-Karte und ermöglicht dir:
• Aufenthalt sowie den unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
• Du kannst den Arbeitgeber wechseln und musst keine neue Karte beantragen.

Den Antrag auf RWR-plus können folgende Personen stellen:

1. EhepartnerIn
2. registrierte gleichgeschlechtliche Partner, die beim Antragstellen älter als 21 Jahre sein müssen
3. ledige minderjährige Kinder, inklusive adoptierte- sowie Stiefkinder, welche noch nicht 18 Jahre alt sind.

Wir finanzieren uns von freiwilligen Spenden. Vielen Dank!

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